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Der Kinderschutzbund Kreisverband Kempten e.V.
Memminger Straße 63, 87439 Kempten
T 0831 14 322, F 0831 52 37 389
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Kinderschutzbund Kreisverband Kempten e.V.

Satzungsänderung Entwurf

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Der Kinderschutzbund Kreisverband Kempten e.V.", nachfolgend DKSB Kempten genannt.

(2) Der Kreisverband Kempten hat seinen Sitz in  Kempten und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempten.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck
(1) Der DKSB Kempten ist im Sinne des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung tätig und verfolgt selbst unmittelbar die Förderung der Jugendhilfe. Er setzt sich ein für

  • die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, 
  • die Verwirklichung einer kinder- und jugendfreundlichen Gesellschaft, 
  • die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen; dabei werden die unterschiedlichen geschlechtsspezifischen
  • Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen besonders berücksichtigt, den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art, 
  • soziale Gerechtigkeit für alle Kinder und Jugendlichen, 
  • eine dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen angemessene Beteiligung bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen, die Förderung und Erhaltung einer kind- und jugendgerechten Umwelt, kinder- und jugendfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlichen Gruppen.

 

(2) Der DKSB Kempten will diese Ziele erreichen, indem er im Bereich der Stadt Kempten und des Landkreises Oberallgäu insbesondere

  • die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst,
  • Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,
  • verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern einfordert,
  • vorbeugend aufklärt und berät,
  • Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt,
  • Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder ergreift oder veranlasst die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die vergleichbare Ziele verfolgen, anstrebt, und kinderfreundliche Initiativen fördert,
  • im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,
  • Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,
  • Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt,
  • Mittel für die Verwirklichung der Vereinszwecke und die Förderung besonderer Aktivitäten einwirbt.

(3) Der DKSB Kempten ist überparteilich und überkonfessionell.

(4) Mit einer Mitgliedschaft im Ortsverband unvereinbar sind die Mitgliedschaft in und die Unterstützung von Parteien und Organisationen, die 

  • rassistische, diskriminierende, antisemitische oder ausländerfeindliche Ziele verfolgen oder sich in diesem Sinne äußern,
  • Hass gegenüber Benachteiligten oder Minderheiten schüren oder 
  • sexuelle, körperliche oder psychische Gewalt billigen oder fördern.


§ 3 – Gemeinnützigkeit

(1) Der DKSB Kempten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der DKSB Kempten ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des DKSB Kempten dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Soweit der DKSB Kempten sich aus Zuwendungen Dritter und Spenden finanziert, sollen Spenden und Zuwendungen von Personen und Organisationen im Sinne des § 2 Abs. 4 wegen Unvereinbarkeit abgelehnt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DKSB Kempten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DKSB Kempten fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 – Verbandsmitgliedschaft, Schiedsgericht, Schlichtung

(1) Der DKSB Kempten ist Mitglied im Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V“. (nachfolgend "Bundesverband" genannt) und im Verband Der/Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V. (nachfolgend "Landesverband" genannt). Für den DKSB Kempten sind die Bestimmungen der §§ 22,23 der Satzung des Bundesverbandes und die vom Bundesverband erlassene Schiedsgerichts-/Schlichtungsordnung verbindlich.

(2) Auf alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des DKSB Kempten oder seinen Organen einerseits und anderen DKSB-Verbänden auf örtlicher Ebene, dem Landesverband oder Bundesverband andererseits sowie zwischen den Mitgliedern des DKSB Kempten oder seinen Organen untereinander finden die Schiedsgerichtsordnung und die Schlichtungsordnung des Bundesverbandes Anwendung, die Bestandteile dieser Satzung sind.

(3)Der DKSB Kempten unterrichtet den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse im DKSB Kempten. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere

  • drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,     
  • Rechtsstreitigkeiten, Vollstreckungsmaßnahmen gegen den DKSB Kempten,
  • Ereignisse, die zu einer Schädigung des Rufes des DKSB in der Öffentlichkeit führen können.

Der DKSB Kempten gewährt in diesem Zusammenhang dem Landesverband oder einer/einem von ihm beauftragten Dritten auf Verlangen Einsicht in die erforderlichen Bücher und Geschäftsunterlagen.

4) Um ein einheitliches Vorgehen der Mitglieder des DKSB zu gewährleisten, sind der DKSB Kempten und seine Mitglieder verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Bundesverbandes und des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Kooperationen mit Organisationen im Ausland erfolgen in Abstimmung mit dem Landesverband und dem Bundesverband.

(5) Der DKSB Kempten hat dem Landesverband alljährlich bis zum 30. Juni einen Jahresbericht oder Tätigkeitsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Die Kontaktdaten der in den Vorstand des DKSB Kempten gewählten Mitglieder sind dem Landesverband und dem Bundesverband mitzuteilen.  

(6) Der DKSB Kempten ist in der Regel tätig im Bereich der Stadt Kempten und des Landkreises Oberallgäu. Sind in diesem Bereich auch andere DKSB-Verbände auf örtlicher Ebene tätig oder will der DKSB Kempten außerhalb seines Tätigkeitsbereiches im Tätigkeitsbereich eines anderen DKSB-Verbands auf örtlicher Ebene tätig werden, regeln die hiervon Betroffenen die gemeinsame Vertretung und Aufgabenerfüllung in eigener Zuständigkeit; bei Konflikten entscheidet der Landesverband.

(7) Der DKSB Kempten ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundesverband den Namen und das für ihn geltende Logo des DKSB im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Richtlinien des Bundesverbandes zu verwenden; Werbemaßnahmen, Sponsorenverträge und ähnliche Abreden, mit denen Dritten die Verwendung des Namens und des Logos gestattet wird, sind  auf den Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 6 zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des  Landesverbandes. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Interessen des Bundesverbandes, des Landesverbandes oder eines anderen DKSB-Verbandes auf örtlicher Ebene nicht betroffen sind. Bei jeder Verwendung soll deutlich werden, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den DKSB Kempten bezieht.                                                                                                                                                                                       


§ 5 – Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im DKSB Kempten kann von natürlichen Personen erworben werden. Juristische Personen können dem DKSB Kempten als Fördermitglieder ohne Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung beitreten.

(2) Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) an den DKSB Kempten gerichtet wird, entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die Bewerberin/der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.

(3) Vorsitzende, die sich um die Ziele des DKSB Kempten besonders verdient gemacht haben, können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvorsitzenden des DKSB Kempten ernannt werden. Personen, die sich um die Ziele des DKSB Kempten besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ohne Stimm- und Antragsrecht ernannt werden, soweit sie nicht Mitglied nach Absatz 1 sind. Die Ernennungen erfolgen durch die Mitgliederversammlung.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz können aberkannt werden, wenn sich die Geehrten durch ihr Verhalten oder ihre Äußerungen innerhalb und/oder außerhalb des Verbandes als unwürdig erweisen, insbesondere aber, wenn sie Mitglied einer in §2 Abs. 4 genannten Vereinigung sind oder eine solche Vereinigung unterstützen. Über die Aberkennung entscheidet die Mitgliederversammlung. Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme im entscheidenden Gremium zu geben.

§ 5a - Mitgliedschaft von Kindern und  Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) vorliegender Zustimmung der Sorgeberechtigten Mitglied im Ortsverband werden.

(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes und sind vor der Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die sie  betreffen, zu hören. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres haben sie dort Rede-, Antrags- und Stimmrecht, können aber nicht gewählt werden.

(3) Sind in dem Ortsverband mehr als 10 Kinder und Jugendliche Mitglied, so ist ihnen das Recht einzuräumen, eine Sprecherin/einen Sprecher der Kinder und Jugendlichen zu wählen. Die Sprecherin/der Sprecher sollte das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes als beratendes Mitglied teil und hat dort Rederecht.


§ 6 – Beiträge

(1) Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände zu verbuchen. Mitglieder nach § 5a sind beitragsfrei.

(2) Über die Höhe des Beitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Bei der Festsetzung der Beiträge sind die Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung zum Mindestbeitrag verbindlich.

(3) Die Beitragshöhe der Fördermitglieder wird durch den Vorstand mit diesen vereinbart.

(4) Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) erfolgter Mahnung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und stimmberechtigt.

(5) Für die Mitgliedschaft von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.


§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Liquidation, Austritt oder Ausschluss. Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Mitgliedschaft auch, wenn die Erziehungsberechtigten die Zustimmung zur Mitgliedschaft widerrufen

(2) Der Austritt ist schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.

(3) Mitglieder, die die Interessen des DKSB Kempten schädigen, gegen vereinsrechtliche Bestimmungen handeln oder mit der Zahlung des Beitrages mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können aus dem DKSB Kempten ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder 

  • dieser Satzung oder den Beschlüssen des DKSB Kempten, des Landesverbandes oder des Bundesverbandes trotz Abmahnung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln, 
  • das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen, 
  • ihre Verpflichtungen gegenüber dem DKSB Kempten trotz zweimaliger schriftlicher (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, Digitales Formular oder Fax) verfasster Aufforderung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllen, oder
  • Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht beachten.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann die/der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des   DKSB Kempten, die sich in Besitz des betroffenen Mitglieds befinden, unverzüglich an den Vorstand oder eine/einen von ihm beauftragte Dritte/beauftragten Dritten herauszugeben.

(6) Mit Austritt, Verzicht oder Ausschluss enden die vom DKSB Kempten verliehenen Ehrungen.


§ 8 – Organe

(1) Die Organe des DKSB Kempten sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

(2) Für die Führung der laufenden Geschäfte kann die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nach § 10 Abs.9 als „besonderer Vertreter“ nach § 30 BGB bestellt werden. Sie/Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Einzelheiten regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung oder Dienstanweisung.  


§ 9 – Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung, 
  • die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; die Wahl erfolgt entsprechend der Wahlperiode des Vorstandes,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts, 
  • die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Kassenberichts,
  • die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
  • die Beschlussfassung über den Haushalt,
  • die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des DKSB Kempten,
  • die Beschlussfassung über Anträge antragsberechtigter Mitglieder,
  • die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder.

(2) Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) einberufen. Der Vorstand kann mit der Einberufung festlegen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben oder ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können. Antragsberechtigt sind der Vorstand des DKSB Kempten und die stimmberechtigten Mitglieder. Anträge müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen. Sie sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder weiterzuleiten. Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung; die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht.

(3) Ein stimmberechtigtes Mitglied darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einer/einem seiner Angehörigen oder einer/einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.

(4) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung enthalten.  Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

(5) Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mehr Kandidatinnen/Kandidaten als zu besetzenden Positionen zur Wahl stehen. Der Vorstand wird in der in § 10 Abs. 2 genannten Reihenfolge in getrennten Wahlgängen gewählt. Es gilt diejenige/derjenige von mehreren Kandidatinnen/Kandidaten als gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen zählen nicht.

(6) Bei der Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer kann die Mitgliederversammlung abweichend von Abs. 5 mit einfacher Mehrheit die Durchführung einer Listenwahl beschließen. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des DKSB Kempten es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen; im Übrigen gelten Abs. 2 bis 6 entsprechend.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von der /dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertretung geleitet, sofern nicht auf Antrag eine andere Versammlungsleitung mehrheitlich gewählt wird. Stimmenthaltungen zählen nicht.

(9) Vorstandsmitglieder des Bundes- und Landesverbandes haben Teilnahme- und Rederecht; sie sind berechtigt, diese Rechte schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) auf die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer des Landesverbandes oder des Bundesverbandes zu übertragen.

(10) Von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Wochen ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Teilnehmerinnen/Teilnehmern, darunter die Versammlungsleitung, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 8 Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 10 Wochen nach der Mitgliederversammlung Korrekturen beantragt werden.

(11) Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.


§ 10 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • der/die Vorsitzende,
  • die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n
  • der Schatzmeisterin/der Schatzmeister,
  • der Schriftführerin/der Schriftführer,
  • und bis zu 8 Beisitzerinnen/Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister, die Schriftführerin/der Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Fachberaterinnen/Fachberater zu einzelnen Punkten hinzuziehen.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann eine Ergänzungswahl für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vornehmen; in dieser ist die Ergänzungswahl zu bestätigen oder eine Neuwahl vorzunehmen. Die vorzeitige Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann in der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds bzw. mehrerer Vorstandsmitglieder für die laufende Amtsperiode vorgenommen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3- Mehrheit beschließen, dass bis zu 1/3 der Vorstandsmitglieder neben dem Vorstandamt für den Verband als Selbstständige tätig sein können, sofern die Summe der Honorare den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EstG nicht übersteigt. Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer des Verbandes können nicht Mitglieder des Vorstands sein. 

(6) Der Vorstand tagt bei Bedarf, jedoch mindestens vier-mal jährlich. Die Sitzung kann auch digital oder hybrid durchgeführt werden. Eine physische Teilnahme vor Ort ist dann nicht erforderlich, eine Stimmabgabe kann auf digitalem Wege erfolgen. Stimmenthaltungen zählen nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter denen die/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sein muss, anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder digitalen Verfahren ist zulässig, wenn nicht ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Frist von einer Woche dem Verfahren widerspricht; in diesem Fall entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

(7) Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einer/einem seiner Angehörigen oder einer/einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder bei der Beratung noch bei der Entscheidung anwesend sein oder sonst mitwirken.    

(8) Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassenden Dienstanweisung festzulegen.

(9) Von den Beschlüssen des Vorstands ist innerhalb von 8 Wochen ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Teilnehmerinnen/ Teilnehmern, darunter die Sitzungsleitung, zu unterzeichnen ist. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Sitzung Korrekturen beantragt werden.


§ 11 – Kassenführung und Kassenprüfung

(1) Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister besorgt die laufenden Kassengeschäfte.

(2) Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bis zum 31.03. dem Vorstand die Jahresrechnung des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.

(3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres sind der Rechnungsabschluss und die Kasse von zwei Kassenprüferinnen/ Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) verfassten Bericht zu erstatten. Überstiegen die Ausgaben des Ortsverbandes im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 1 Million EUR, so ist ein Jahresabschluss durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer aufzustellen oder zu prüfen.


§ 12 – Auflösung des Kreisverbandes Kempten, Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatorinnen/Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung eine andere Liquidatorin/einen anderen Liquidator oder mehrere andere Liquidatorinnen/Liquidatoren bestimmt.  

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Ortsverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ortsverbandes an den Verband „Der/Deutscher Kinderschutzbund Landesverband e.V.“ oder für den Fall, dass es diesen nicht mehr gibt, an den Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.“, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung zu verwenden.


Kempten, den 08.04.2025

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Kinderschutzbund Kreisverband Kempten e.V.

Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Kempten e.V.“, kurz „DKSB Kempten“. Der Verein hat seinen Sitz in Kempten und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck
1. Der Verein setzt sich ein für

  • die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und Jugendliche,
  • die Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft,
  • die Förderung und Erhaltung einer kindgerechten Umwelt,
  • die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder,
  • den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeglicher Art,
  • soziale Gerechtigkeit für alle Kinder,
  • die Beteiligung von Kindern bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen, gemäß ihrem Entwicklungsstand,
  • die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, kinderfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlichen Gruppen.

Gemäß der UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

2. Der Verein will diese Ziele erreichen, indem er insbesondere

  • die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst,
  • Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,
  • verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern einfordert,
  • vorbeugend aufklärt und berät,
  • Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt,
  • Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder ergreift oder veranlasst die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die vergleichbare Ziele verfolgen, anstrebt, und kinderfreundliche Initiativen fördert,
  • im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,
  • Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,
  • Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt,
  • Mittel für die Verwirklichung der Vereinszwecke und die Förderung besonderer Aktivitäten einwirbt.


3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 – Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 – Verbandsmitgliedschaft

  • Der Verein ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. und im Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V. Die §§ 4 bis 7, 9, 11 bis 13 der Bundesverbandssatzung und die §§ 4 und 11 der Satzung des Landesverbandes Bayern e.V. sind Bestandteil dieser Satzung.
  • Um ein einheitliches Vorgehen des Verbandes bei der Beratung sowie bei dem Betrieb von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten, sind die Mitglieder des Vereins verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
  • Der Verein ist verpflichtet, den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V. unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse zu unterrichten und dem Landesverband oder einem von ihm beauftragten Dritten in den in Satz 2 genannten Fällen Einsicht in alle Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere eine drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Rechtsstreitigkeiten, Vollstreckungsmaßnahmen.
  • Der Verein ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. und im Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V. den Namen und das Logo des Deutschen Kinderschutzbundes im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden; die Verwendung hat so zu erfolgen, dass dem Logo des Deutschen Kinderschutzbundes der vollständige Name des Ortsverbandes einschließlich des Ortsnamens hinzuzufügen ist und dass in jedem Einzelfall der Verwendung deutlich wird, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den Ortsverband bezieht. Werbemaßnahmen und Sponsorenverträge, mit denen Dritte die Verwendung des Namens und des Logos gestattet wird oder aufgrund deren der Verein den Namen und das Logo des Sponsoren verwendet, sind auf seinen Einzugsbereich zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband Bayern e.V.


§ 5 – Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von a) natürlichen Personen, b) juristischen Personen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
  • Über den schriftlichen Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
  • Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen, die sich um die Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • Alle aktiven Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen und auf eine qualifizierte Bestätigung ihrer Tätigkeit.


§ 6 – Beiträge

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31. März  eines jeden Jahres zu zahlen.
  • Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung unter Beachtung des von der Mitgliederversammlung des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. beschlossenen bundeseinheitlichen Jahresmindestbeitrages. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
  • Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bis zur Entrichtung des angemahnten Betrages ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
  • Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwider handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder dieser Satzung oder den Beschlüssen des Vereins oder des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. trotz Abmahnung zuwider handeln oder wenn sie das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des Vereins, die sich im Besitz des Betreffenden befinden, unverzüglich an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.


§ 8 – Organe

  • Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand.
  • Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Teilnehmern/ Teilnehmerinnen, darunter der/ die LeiterIn der jeweiligen Sitzung, zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung können eingesehen werden. Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung Korrekturen beantragt wurden.


§ 9 – Mitgliederversammlung

  • Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung, die Wahl der KassenprüferInnen und deren StellvertreterInnen und die Bestellung der Wirtschaftsprüferin/ des Wirtschaftsprüfers, die Entgegennahme des Jahresberichts, die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts und des Berichtes der Wirtschaftsprüferin/ des Wirtschaftsprüfers, die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages, die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder.
  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Ladungsfrist ist die Aufgabe der Einladung bei der Post (Poststempel). Anträge müssen eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen. Über später eingegangene Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung; die Aufnahme eines verspäteten Antrages auf die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen; im Übrigen gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Bei Wahlen gilt diejenige/derjenige von mehreren Kandidatinnen/Kandidaten als gewählt, die/ der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/ Kandidaten mit dem höchsten Stimmenanteil eine Stichwahl. Gewählt ist diejenige/ derjenige, die/ der  nunmehr die meisten Stimmen erhält. Bei der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden, der BeisitzerInnen und der KassenprüferInnen ist eine Listenwahl zulässig, wenn die Satzung jeweils mindestens zwei Personen vorsieht. Es können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
  • Abstimmungen und Wahl erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.


§ 10 – Vorstand

  • Den Vorstand bilden die/ der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der/ die SchatzmeisterIn, der/ die SchriftführerIn, und bis zu acht BeisitzerInnen. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  • Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der/ die Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der/ die SchatzmeisterIn. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam.
  • Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Zur Unterstützung des Vorstands kann er eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Sie/ er handelt im Auftrag des Vorstands und ist somit vereinsrechtlich kein besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
  • Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.
  • Hauptamtliche MitarbeiterInnen des Vereins dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  • § 10 Abs. 6 findet keine Anwendung, wenn mit höchstens zwei Vorstandsmitgliedern Arbeitsbedingungen vereinbart worden sind, die die jeweils geltenden steuerrechtlichen Voraussetzungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht übersteigen. Der Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied bedarf eines mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.


§ 11 – Kassenführung und Kassenprüfung

  • Der/ die SchatzmeisterIn führt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Bis zu einer Höhe von 2.000,00 Euro kann er/sie die Geschäfte eigenverantwortlich (ohne Vorstandsbeschluss) ausüben. Er/ Sie ist verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.
  • Alljährlich hat der/ die SchatzmeisterIn bis zum 1. März dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
  • Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
  • Der Bericht der KassenprüferInnen ist spätestens bis zum 30. Mai eines jeden Jahres an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Bayern zu übersenden.


§ 12 – Auflösung des Vereins, Vermögensanfall

  • Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
  • Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, sind die/ der Vorsitzende und die/ der SchatzmeisterIn die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Kempten, den 25.05.2011

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